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AGB zur Vermietung

AMERICAN-BIKE-SAFARI

Handel & Vermietung GmbH

Geschäfts- und Zahlungsbedingungen  – AGB

 

 

§ 1 Allgemeines

 

Grundlage dieses Mietvertrages sind ausschließlich die umseitig angeführten und folgenden Vertragsbedingungen. Zum Abschluss des Mietvertrages sowie von Zusatzvereinbarungen gilt ausschließlich die Schriftform zur Rechtsgültigkeit als vereinbart. Mündliche Vereinbarungen haben keine Rechtswirksamkeit, vom Erfordernis der Schriftlichkeit kann daher auch nicht durch mündliche Vereinbarung abgegangen werden.

Der Mieter erkennt durch seine Unterschrift an, das Mietfahrzeug in ordnungsgemäßen Zustand und ohne Mangel übernommen zu haben. Des Weiteren wird hierdurch bestätigt, dass der Mieter bzw. der Fahrer sich vom Stand des Kilometerzählers, der Vollständigkeit der Kfz-Papiere, dem Vorhandensein des Verbandskastens und dem vollen Tank überzeugt hat.

Das Fahrzeug muss bei Rückgabe vollgetankt sein. Kraftstoffkosten gehen zu Lasten des Mieters.

 

§ 2 Fahrer als Mitmieter

 

Sofern der umseitig bezeichnete Fahrer des Mietfahrzeugs mit dem Mieter nicht identisch ist, tritt er dem Vertrag als Mitmieter bei, so dass mit dem Mieter solidarisch ihm alle Rechte aus dem Vertrag zustehen und ihn alle Pflichten und Haftungen aus dem Vertrag treffen. Er erklärt, vom Mieter bevollmächtigt und beauftragt zu sein, den Mietvertrag auch im Namen und auf Rechnung des Mieters abschließen zu können.

 

§ 3 Auslandsfahrten

 

Der Mieter darf das Fahrzeug ausschließlich in den geografischen Grenzen Europas sowie in den außereuropäischen Gebieten, die zur Europäischen Union (EU) gehören nutzen. Außerhalb dieser Grenzen besteht in der Fahrzeugversicherung kein Versicherungsschutz. Will der Mieter das Fahrzeug in anderen Ländern und Gebieten benutzen, so ist hierzu eine schriftliche vorherige Zustimmung der Vermieterin erforderlich.

 

§ 4 Besondere Pflichten des Mieters bzw. Mitmieters (Fahrer)

 

Der Mieter ist verpflichtet, das Mietfahrzeug schonend und dem Verwendungszweck entsprechend zu behandeln und alle für die Benützung eines Kraftfahrzeuges bestehenden Gesetze, Verordnungen und sonstige Vorschriften einzuhalten. Mit dem Mietfahrzeug sind gewerbliche Personenbeförderung und die gewerbliche Warenbeförderung untersagt.

Der Mieter darf das Fahrzeug nur durch den im Mietvertrag genannten Fahrer lenken lassen. Er muss sich vorher von dessen Fahrtüchtigkeit und von der Tatsache des Vorhandenseins einer ordnungsgemäß ausgestellten und gültigen Lenkberechtigung (die mindestens ein Jahr alt sein muss) des Dritten überzeugen. Zur Sorgfaltspflicht des Mieters gehört insbesondere die ständige Überwachung der Verkehrssicherheit, die Überwachung des Öl- und Wasserstandes sowie des Frostschutzes und des Reifendruckes. Es ist dem Mieter nicht gestattet, das Kraftfahrzeug zum Abschleppen anderer Fahrzeuge oder zum Einsatz bei Renn- oder Sportveranstaltungen als unmittelbar teilnehmendes oder als Test-, Trainings- oder Erkundungsfahrzeug zu benützen. Untersagt ist außerdem das Befahren von Rennstrecken, auch wenn sie für den öffentlichen Verkehr freigegeben sind. Eine Belastung des Kraftfahrzeugs über das gesetzlich zulässige Maß hinaus ist unzulässig.

Der Mieter hat das Kraftfahrzeug sorgfältig gegen Diebstahl zu sichern. Verstößt der Mieter bzw. Mitmieter (Fahrer) gegen die Bestimmungen des § 4, so haben sie der Vermieterin vollen Schadensersatz insbesondere im Umfang der diesbezüglichen Bestimmungen in § 8 Abs. (1) zu leisten, wobei für diesen Fall auch jede in diesen Vertragsbedingungen vorgesehene Haftungsbefreiung des Mieters bzw. Mitmieters (Fahrer) unwirksam wird.

 

§ 5 Mietdauer und Rückgabe

 

Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug in dem von ihm übernommen Zustand am umseitig vereinbarten Tag, Uhrzeit und Ort bei der Fa. AMERICAN-BIKE-SAFARI Handel & Vermietung GmbH zurückzugeben. Die nicht rechtzeitige Rückgabe des Kraftfahrzeuges am vereinbarten Rückgabeort, der Fahrzeugpapiere und der Fahrzeugschlüssel verpflichtet den Mieter bzw. Mitmieter (Fahrer) zum Ersatz des an der Vermieterin hieraus entstehenden Schadens. Für diesen Fall entfällt auch jede in diesen Vertragsbedingungen vorgesehene Haftungsbefreiung des Mieters oder Mitmieters (Fahrer).

 

§ 6 Zahlungsbedingungen und Kaution

 

Die aufgelaufenen Mietkosten sowie allfällige Schadenszahlungen gem. § 8 sind bei Abholung des Mietfahrzeuges sofort zur Zahlung durch den Mieter fällig.

Schadenszahlungen jedenfalls spätestens mit schriftlicher Aufforderung zur Schadenszahlung durch die Vermieterin. Bei Zahlungsverzug werden 15% Verzugszinsen vereinbart.

Erfolgt die Abrechnung des Mietvertrages über eine von der Fa. AMERICAN-BIKE-SAFARI Handel & Vermietung GmbH akzeptierte Kreditkarte, erklärt sich der Mieter damit einverstanden, Dass alle eventuell anfallenden Nebenforderungen aus dem Mietverhältnis mit dem Kreditkartenunternehmen abgerechnet bzw. nachverrechnet werden können.

Bei Zahlungsverzug sind vom Mieter bzw. Mitmieter (Fahrer) solidarisch alle gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Eintreibung sowie Inkassospesen zu ersetzen. Die Höhe der außergerichtlichen Mahnkosten wird wie folgt definiert: €20,00 – zzgl. MwSt. pro Mahnung.

Der Mieter ist verpflichtet, bei Beginn der Mietzeit als Sicherheit für die Erfüllung seiner Pflichten zusätzlich zum Mietpreis eine Kaution zu leisten. Die Höhe der Kaution beträgt EUR 1.000, --

Die Vermieterin ist nicht verpflichtet, die Sicherheit von ihrem Vermögen getrennt anzulegen. Eine Verzinsung der Sicherheit erfolgt nicht. Die Vermieterin kann ihren Anspruch auf Leistung einer Sicherheit auch längere Zeit nach Beginn des Mietverhältnisses geltend machen.

 

§ 7 Auftreten von Schäden

Bei Auftreten von Betriebsstörungen oder Schäden am Fahrzeug jeder Art ist sofort die Vermieterin zu verständigen und dessen Weisung einzuholen. Andernfalls trägt der Mieter und Mitmieter (Fahrer) die hierfür anfallenden Kosten und haftet für jeden Schaden, den die Vermieterin etwa erleidet, insbesondere im Umfang der diesbezüglichen Bestimmungen in § 8 Abs. (1), wobei für diesen Fall auch jede in diesen Vertragsbedingungen vorgesehene Haftungsbefreiung des Mieters bzw. Mitmieters (Fahrer) unwirksam wird.

 

§ 8 Umfang der Haftung des Mieters bzw. Mitmieters (Fahrer)

(1)   Ohne Haftungsbefreiung:

 

Der Mieter haftet gegenüber der Vermieterin bei Eintritt von Schäden am Kraftfahrzeug (einschließlich Parkschäden) unabhängig von einem Verschulden in der Höhe eines Selbstbehaltes von EUR 1.000, -- für den entstandenen unmittelbaren und mittelbaren Schaden. Insbesondere wird betreffend der Schadensersatzforderung der Vermieterin zwischen den Vertragsparteien vereinbart, dass in beiden unter § 8 Abs. 1 und Abs. 2 genannten Fällen Abschlepp- und Rückholkosten, der Verdienstentgang für die angemessene Dauer der Wiederbeschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeuges bzw. der Reparatur des Mietfahrzeuges je Ausfalls- bzw. Stehtag in pauschalierter Höhe eines Tagessatzes zum Normaltarif lt. Preisliste der Vermieterin für das betreffende Mietfahrzeug unabhängig vom Nachweis eines effektiven Verdienstentganges bzw., der konkreten Vermietbarkeit des abhanden gekommenen oder beschädigten Mietfahrzeuges durch die Vermieterin, sowie alle mit der Schadensbehandlung der Vermieterin entstehenden Kosten vom Mieter und Mitmieter (Fahrer) gemäß § 6 an die Vermieterin zu bezahlen sind.

 

(2)   Der Selbstbehalt pro Schadensfall EUR 2.000, -:

Darüber hinaus haftet der Mieter bzw. Mitmieter (Fahrer) der Vermieterin in voller Höhe bei Eintritt von Schäden am Kraftfahrzeug bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Falschbetankung, Fahruntüchtigkeit (wie z.B. Alkohol- oder Drogeneinfluss, Übermüdung etc.); Unfallflucht; Nichtbeachten von Verkehrsvorschriften und bei Beschädigung des Mietfahrzeuges durch das Ladegut selbst bzw. dessen Be- und Entladung. In diesen Fällen haben der Mieter bzw. Mitmieter (Fahrer) auch die daraus resultierenden Folgeschäden – wie Wertminderung, Mietausfall, Berge-, Abschlepp- und Überstellungskosten, behördliche Ab- und Anmeldekosten sowie allgemeine Unkosten – der Vermieterin zu ersetzen. Des weilen haftet der Mieter bzw. Mitmieter (Fahrer) der Vermieterin bei Verstoß gegen die in den § 3, § 4, § 5, § 7 und § 9 enthaltenen Verpflichtungen im Umfang der diesbezüglichen Bestimmungen in § 8 Abs. 1

Die Mietvertragsbedingungen unterliegen nicht den allgemeinen Kfz-Kaskobedingungen.

 

§ 9 Besondere Pflichten des Mieters bzw. Mitmieters (Fahrer) bei einem Unfall

 

Im Falle eines Unfalls ist die Vermieterin sofort telefonisch zu benachrichtigen und anschließend ist ihr eine wahrheitsgemäße schriftliche Darstellung über den Unfallverlauf zu geben.

Zur Ermittlung der Unfalltatsachen ist sofort, unmittelbar nach dem Unfall, die Polizei hinzuzuziehen und darauf zu bestehen, dass der Unfall polizeilich aufgenommen wird, auch dann, wenn ein anderer Unfallbeteiligter nicht vorhanden ist. Bei Beschädigung des Fahrzeuges, insbesondere durch einen Verkehrsunfall, sind der Mieter oder dessen Fahrer verpflichtet, Namen, Vornamen und Anschrift aller Unfallbeteiligten und Zeugen, ferner Zeit, Ort, Straße sowie die polizeilichen Kennzeichen und die Haftpflichtversicherungen der Unfallbeteiligten Fahrzeuge festzuhalten. Erklärungen zur Schuldfrage dürfen anderen Unfallbeteiligten gegenüber nicht abgegeben werden. Handelt der Mieter oder dessen Fahrer dieser Vorschrift zuwider, so haften diese der Vermieterin für den eingetretenen Schaden in voller Höhe, insbesondere im Umfang der diesbezüglichen Bestimmungen in § 8 Abs. 1.

 

§ 10 Gerichtsstand

Als Erfüllungsart für sämtliche Leistungen aus diesem Vertrag wird Braunau am Inn vereinbart. Des Weiteren vereinbaren die Vertragsparteien die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes in Braunau am Inn für sämtliche Streitigkeiten aus dem Mietvertrag einschließlich der Geltendmachung von Schadensersatzforderungen der Vermieterin gegen den Mieter bzw. Mitmieter (Fahrer) gemäß § 6 und § 8. Der Fahrer und Mitmieter gemäß § 2 erklärt ausdrücklich, vom Mieter zum Abschluss der Vereinbarung des Erfüllungsortes und der Gerichtsstandsvereinbarung bevollmächtigt zu sein und bestätigt dies mit seiner Unterschrift auf der Vorderseite des Vertrages.

 

§ 11 Schlussbestimmungen

Sollten zwingende österreichische Bestimmungen einzelner Geschäftsbestimmungen entgegenstehen, so treten diese an deren Stelle; insbesondere die Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetztes.

Für den Fall der Nichtigkeit einzelner Bestimmungen aus irgendwelchen Gründen treten lediglich diese außer Kraft und zieht dies nicht die Nichtigkeit der übrigen Geschäftsbestimmungen oder gar des ganzen Vertrages nach sich.

Stand: Dezember 2020

 

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